Jahresabschlüsse

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, einen Jahresabschluss nach Handelsrecht zu erstellen. Zusätzlich bestehen nach den Steuergesetzen zusätzliche Verpflichtungen, steuerliche Gewinnermittlungen oder Steuerbilanzen zu erstellen. Das deutsche Handelsrecht ist vom Gläubigerschutz geprägt, das Steuerrecht soll für ein ausreichendes Steueraufkommen sorgen. Dadurch unterscheidet sich die Handelsbilanz immer stärker von den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften.

Für die Handelsbilanz bieten wir Ihnen folgende Möglichkeiten an, Ihren Jahresabschluss von uns erstellen zu lassen:

  • Erstellung des Jahresabschlusses ohne Beurteilungen des Steuerberaters
  • Erstellung des Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen
  • Erstellung des Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen.

Die Entscheidung für eine Erstellungsform hängt häufig von den Anforderungen ab, die Banken oder Gesellschafter an den Jahresabschluss stellen.

Zusätzlich werden für steuerliche Zwecke Ergänzungs- und Sonderbilanzen erstellt, um steuerliche Besonderheiten von Gesellschaftern zu berücksichtigen.

Für Freiberufler reicht regelmäßig die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, außer Banken stellen erhöhte Anforderungen oder aus Gesellschafterwechseln ergibt sich ein Abgrenzungsbedarf.